Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Goodpearl e.K. - Stefan Semel

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Goodpearl e.K. Stefan Semel  (nachstehend GOODPEARL genannt).
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Soweit der Vertragspartner Gegenbestätigungen abgibt, in denen er auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist, wird diesen hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen GOODPEARL und dem Vertragspartner zur Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von GOODPEARL sind freibleibend und unverbindlich, es gilt eine Mindestbestellmenge.
Ein bindender Vertrag zwischen Vertragspartner und GOODPEARL kommt nur zustande, wenn die hierauf gerichteten Annahmeerklärungen oder Bestellungen in Textform (Brief, Fax, Email) durch GOODPEARL bestätigt wurden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Goodpearl behält sich kleinere Abweichungen gegenüber den von Goodpearl verwendeten Abbildungen und Beschreibungen (z.B. in Farbe, Größe, Form) vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Goodpearl darf kleinere Änderungen an der bestellten Ware vornehmen, soweit diese technisch bedingt sind.

§ 3 Preise
(1) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, behalten die Preise im Angebot von GOODPEARL 30 Tage ab deren Datum ihre Gültigkeit. Die genannten Preise sind stets als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Lieferungen und Leistungen, die über das ursprüngliche Angebot hinaus gehen, werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager Mannheim einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als "verbindlich" oder "fix" bezeichnet sind, sind stets unverbindlich. Hat der Auftraggeber sich verpflichtet, vor der Ausführung des Auftrages bestimmte Leistungen zu erbringen (z.B. Lieferung von Vorlagen, Klärung technischer Fragen) beginnt die Lieferfrist erst, wenn diese Mitwirkungspflichten erfüllt sind. Gleiches gilt, wenn eine Anzahlung vereinbart ist.
(2) GOODPEARL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.

§ 5 Leistungshindernisse, Verzögerte Leistung
(1) Kann GOODPEARL infolge höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die GOODPEARL die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.- auch wenn sie Lieferanten von GOODPEARL betreffen) nicht oder nur verzögert liefern, hat GOODPEARL dies nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden. GOODPEARL kann in einem solchen Fall angemessene Zeit später liefern, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
(2) Der Vertragspartner kann von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, wenn die Verzögerung länger als 2 Monate dauert und GOODPEARL eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt worden ist.
(3) Verlängerungen der Lieferzeit oder das Freiwerden GOODPEARLS von der Leistung berechtigen den Vertragspartner nicht zum Schadenersatz.
(4)Sofern GOODPEARL die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von GOODPEARL.
(5) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist GOODPEARL berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.

§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Sendung an die Transportperson über. Gleiches gilt, wenn die Sendung zwecks Versendung das Lager von GOODPEARL verlassen hat.
Verlangt der Vertragspartner einen späteren Versand, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 7 Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bei Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften
(1) GOODPEARL gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach Wareneingang auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen und eventuelle Mängel binnen 10 Tagen nach Wareneingang schriftlich an GOODPEARL zu melden. Werden solche, bereits bei Wareneingang vorhandenen Mängel nicht innerhalb dieser 10-Tagesfrist gemeldet, entfällt der Gewährleistungsanspruch hinsichtlich dieser Mängel. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind GOODPEARL unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ist der Vertragspartner selbst Unternehmer, wird die Gewährleistungszeit für die Kaufsache - soweit zulässig - auf ein Jahr ab Lieferung begrenzt.
(3) Sind Mängel auf die Nichteinhaltung von Pflege- oder Handhabungsanweisungen GOODPEARLS zurückzuführen, entfällt die Gewährleistung wegen deshalb auftretender Mängel. Für normale Abnutzung besteht kein Gewährleistungsanspruch.
(4) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner die Ware verändert.
(5) GOODPEARL hat das Recht, den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung der mangelhaften Sache oder Nachlieferung einer gleichwertigen Sache zu beheben. Wenn die gekaufte Sache Teil der Lieferung mehrerer Sachen ist, die gesondert nach den Wünschen des Vertragspartners gefertigt wurden, kann GOODPEARL die Nachlieferung verweigern und stattdessen den Kaufpreis zurückerstatten, wenn die Sache nicht mehr aus einem Vorrat lieferbar ist und die Herstellung einer einzelnen Sache nach den Wünschen des Vertragspartners mehr als 120% des Kaufpreises kosten würde.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Die reklamierte Sache muss zusammen mit einer Rechnungskopie, aus der sich das Kaufdatum entnehmen lässt an ausreichend frankiert an GOODPEARL geschickt werden. Ist die Reklamation berechtigt, werden die Versandkosten durch Gutschrift, Überweisung oder in Postwertzeichen erstattet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die bestellte Ware Eigentum von GOODPEARL. Alle Erlöse aus der Veräußerung der Ware an Dritte tritt der Vertragspartner bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an GOODPEARL ab. GOODPEARL nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner ermächtigt GOODPEARL widerruflich, die an GOODPEARL abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen. Ein Widerruf dieser Einziehungsermächtigung ist statthaft, wenn die gesicherte Forderung erfüllt wurde.
(2) Verstreicht eine von GOODPEARL gesetzte angemessene Frist zur Zahlung der offenen Forderungen, kann GOODPEARL vom Vertrag zurücktreten.
(3) Der Vertragspartner ermächtigt GOODPEARL schon jetzt für diesen Fall, sich den Besitz an den, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verschaffen.

§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind von GOODPEARL gestellte Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
GOODPEARL darf, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden (zuerst auf Kosten, dann auf die Zinsen und letztlich auf die Hauptforderung) verrechnen. Über die Verrechnung wird der Vertragspartner informiert.
(2) Eine Zahlung per Scheck ist erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist GOODPEARL berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab den gesetzlichen Verzugszins, nämlich jährliche Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Vertragspartner kann einen niedrigeren, GOODPEARL einen höheren Schaden nachweisen und verlangen.

§ 10 Datenspeicherung
GOODPEARL speichert die zur Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Daten elektronisch, §§ 28,33 BDSG. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand, salvatorische Klausel
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Mannheim als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem und künftigen Vertragsverhältnissen vereinbart.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, gelten alle sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien gleichwohl. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Vereinbarung oder Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die deren Zweck in zulässiger Weise entspricht.
                                                                 Mannheim, Juni 2006

Stefan Semel
G e s c h ä f t s f ü h r e r

U 5, 24
68161 MANNHEIM

Tel. 0621 - 26955